Zum 1. Januar 2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Die Grundsteuerreform hat zur Folge, dass Gewerbegrundstücke insgesamt entlastet werden, Wohngebäude dagegen um den gleichen Betrag insgesamt mehr belastet werden. Die Verwaltungsspitze in Mettmann schlägt einen einheitlichen Hebesatz, der zu einer Lastenverschiebung zwischen Gewerbe- und Wohngrundstücken führen wird, vor. Um einen weiteren Anstieg der Wohnnebenkosten zu vermeiden, beantragen wir die Einführung von differenzierten Hebesätzen.
Unser Antrag zur Umsetzung der Grundsteuer-Reform ab 1. Januar 2025 in Mettmann:
Der Rat der Stadt Mettmann beschließt zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Wohnnebenkosten unter der Prämisse, dass das jeweilige Grundsteueraufkommen sowohl für Wohngrundstücke als auch für Nichtwohngrundstücke vor und nach der Reform unverändert bleibt, die Einführung von differenzierten Hebesätzen bei der Grundsteuer B.
Begründung:
Zum 1. Januar 2025 tritt die neue Grundsteuerregelung in Kraft. Den nordrhein-westfälischen Städten ist es freigestellt, gesplittete Hebesätze für die Grundsteuer B einzuführen. Das wäre die Antwort auf eine deutliche Lastenverschiebung, die das neue Grundsteuer-Bundesmodell mit sich bringt. Dabei ergeben sich nämlich insgesamt höhere Werte für Wohngrundstückstücke und niedrigere Werte für gewerblich genutztes Eigentum.
Das Land NRW hat die Möglichkeit geschaffen, den Hebesatz der Grundsteuer B für Wohnen und Gewerbe zu differenzieren, um unterschiedlichen Erwägungen vor Ort, wie z.B. Entlastungen bei Wohnimmobilien für Familien, Mieter und Eigentümer zu forcieren. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorgehensweise hat das Landesministerium für Finanzen mit einem Rechtsgutachten bestätigen lassen. Der Landesgesetzgeber hat den sozial- und gesellschaftlichen Zweck einer Wohnnebenkostenstabilisierung bzw. -reduzierung durch die Begrenzung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke vorgezeichnet.
Das Land hat für alle Städte differenzierte Hebesätze ermittelt, bei denen sowohl Wohngrundstücke als auch Nichtwohngrundstücke zu der gleichen Grundsteuereinnahme bei der Gemeinde führen („Aufkommensneutralität“). Dennoch wird es durch die Reform dazu kommen, dass die einen künftig mehr Grundsteuer zahlen müssen, während andere entlastet werden. Entscheidend dafür ist, wie das Grundvermögen nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes bewertet wird. Hierauf haben Kommune und Stadtrat keinen Einfluss. In Mettmann würde der einheitliche Hebesatz bei 917% liegen. Bei einer Differenzierung der Hebesätze wurden aufkommensneutrale Hebesätze von 1.268% für Nichtwohngrundstücke und 818% für Wohngrundstücke ermittelt.
Die Mettmanner Verwaltungsspitze schlägt vor, „unter Berücksichtigung der technischen, rechtlichen, finanziellen und personellen Aspekte – für die Grundsteuer B einen einheitlichen Hebesatz anzuwenden“ und verweist hierbei insbesondere auf ein vom Städtetag NRW beauftragtes Gutachten. Demgegenüber kommt ein vom Land NRW beauftragtes Gutachten zu dem Ergebnis, dass „keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen“.
In unserer Nachbarstadt Erkrath hat sich der Stadtrat am 5. November 2024 mehrheitlich für die Einführung von differenzierten Hebesätzen ausgesprochen. Nach Angaben der dortigen Verwaltung würde bei einem einheitlichen Grundsteuerhebesatz “eine Belastungsverschiebung von rund 1,2 Millionen hin zu den Wohngrundstücken zu erkennen sein“. In Ratingen beziffert die Verwaltung die Belastungsverschiebung zu Lasten von Wohngebäuden auf ca. 1,7 bis 1,8 Euro. Die Mettmanner Verwaltungsvorlage beziffert eine Lastenverschiebung nicht.
Nach einer Hochrechnung von Haus & Grund Rheinland Westfalen haben die Warmmieten in Nordrhein-Westfalen 2023 einen neuen Rekordstand erreicht. Aus dem Wohnkostenbericht des Eigentümerverbandes geht hervor, dass die Nebenkosten im vergangenen Jahr um 11,3% gestiegen sind. Nach Angaben von „Haus & Grund“ liegen Kaltmiete und Nebenkosten nun fast gleichauf. Die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Kosten, die Mieterinnen und Mieter über die Betriebskostenabrechnung zahlen. Die Anwendung des einheitlichen Hebesatzes führt im Ergebnis zu einer weiteren Erhöhung der Wohnnebenkosten.
Zur Erreichung des Zieles, systembedingte Mehrbelastungen der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer zu vermeiden, muss die Stadt Mettmann von der Möglichkeit der Splittung der Hebesätze Gebrauch machen. Eine Anwendung des einheitlichen Hebesatzes würde insgesamt zu einer Mehrbelastung für Wohngrundstücke sorgen. Daher befürworten wir die Differenzierung der Hebesätze der Grundsteuer B, weil damit das Ziel verfolgt wird, weder Wohngrundstücke noch Gewerbe übermäßig stark zu belasten.