Kommunalaufsicht bestätigt Rechtsauffassung der Wählergemeinschaft M.U.T.
Fehlende Anlagen zum städtischen Haushalt 2024/2025 haben wir zum Anlass genommen, uns mit einer diesbezüglichen Fragestellung an die für die Stadt Mettmann zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Die Kommunalaufsicht bestätigt in einem umfassenden Antwortschreiben unsere Rechtsauffassung.
Sachverhaltsdarstellung:
Im Dezember vergangenen Jahres haben Kämmerin Veronika Traumann und Bürgermeisterin Sandra Pietschmann den städtischen Haushaltsentwurf für die Jahre 2024 und 2025 vorgestellt. Der Entwurf sah in den Anlagen die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Stadtwerke Mettmann GmbH und der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung in Mettmann mbH (kurz: GfW) vor. Die entsprechenden Stellen waren mit den Worten „wird nachgereicht“ gekennzeichnet.
Zwischen Haushaltseinbringung und Haushaltsverabschiedung lagen über sechs Monate, in denen die Verwaltungsspitze Gelegenheit hatte, die noch ausstehenden Unterlagen nachzureichen. Da dies bis zur Ratssitzung am 25. Juni 2024 nicht geschehen war, hatte unser Fraktionsvorsitzender André Bär vor Beschlussfassung auf die fehlenden Anlagen zum Haushalt hingewiesen. Kämmerin Traumann führte daraufhin aus, dass die Anlagen erst nach dem Beschluss über den Haushalt zusammengestellt werden.
Fragestellung an die Kommunalaufsicht:
Ist es ausreichend, die gesetzlich geforderten Anlagen erst nach Beschlussfassung zum Haushalt mit Inhalten zu füllen?
Unsere Rechtsauffassung:
Die Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) regelt in §1 die Bestandteile des Haushaltsplans. Demnach sind dem städtischen Haushalt die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen beizufügen, an denen die Kommune mehr als 20 Prozent Anteile trägt. Das trifft hier auf die Stadtwerke und die GfW zu.
Die hier in Rede stehenden Unterlagen sind von hohem Interesse, weil sie Aufschluss über finanzwirtschaftliche Vorgänge und Entwicklungen jener Unternehmen geben, an denen die Stadt Mettmann beteiligt ist und dessen Auswirkungen sich im städtischen Haushaltsplan in Form von Gewinnen oder Verlusten niederschlagen. Ohne die vom Gesetzgeber geforderten Unterlagen lässt sich nicht nachvollziehen, wie die Zahlen im Haushaltsplan zustande kommen. Daher müssen die maßgeblichen Unterlagen unserer Auffassung nach vor Beschlussfassung zur Verfügung stehen, damit Öffentlichkeit und Entscheidungsträger in der Lage sind, sich einen umfassenden Überblick verschaffen zu können. Letztlich wäre dieses Vorgehen auch im Sinne der Transparenz.
Antwort der Kommunalaufsicht:
Die Kommunalaufsicht (hier: Kreis Mettmann – Der Landrat) stimmt zu, dass die Vorschrift von §1 KomHVO eine Aufzählung von Anlagen erhält, die eine wichtige Grundlage für die Haushaltsberatungen darstellen und zugleich auch der Öffentlichkeit als ergänzende Informationsquelle dienen. Ferner wurde bestätigt, dass die in Rede stehenden Anlagenseiten dem Haushaltsentwurf zur Einbringung nicht beigefügt waren und stattdessen verwaltungsseitig mit „wird nachgereicht“ vermerkt waren.
Des Weiteren bestätigte die Aufsichtsbehörde auch, dass dem Stadtrat zur Beschlussfassung über den Haushalt „in der Tat nicht die geforderten Unterlagen gemäß §1 Abs. 2 Nr. KomHVO vorgelegen haben“. „Mit dieser Feststellung ist insofern ein formaler Mangel des Haushaltsplans zum Zeitpunkt der Verabschiedung im Rat verbunden“, führte die Kommunalaufsicht weiter aus. Die Begründung, dass „grundsätzlich sämtliche in §1 KomHVO aufgezählten Unterlagen dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen sind, und somit auch dem Rat zur Entscheidung am 25. Juni 2024 hätte vorliegen müssen“, bestätigt unsere Rechtsauffassung in ganzer Linie.
Die Kommunalaufsicht hat nach Prüfung festgestellt, dass auch die fristgerechte Beifügung der neuesten Unterlagen zum Zeitpunkt der Haushaltsverabschiedung zu keiner werthaltigen Änderung der maßgeblichen Veranschlagungen im Haushaltsplan geführt hätte. Die Aufsichtsbehörde kommt abschließend zum Ergebnis, dass objektiv zwar ein formaler Mangel zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag, dieser nach eingehender Prüfung jedoch nicht die Einleitung von Aufsichtsmitteln rechtfertigt. Die verspätete Beifügung der Unterlagen wird – auch nach Bekunden der Stadt Mettmann – als „Versehen der Verwaltung“ gewertet. Weil die Mettmanner Verwaltungsspitze die Unterlagen nach Beschlussfassung zusammengestellt hat, konnte die Kommunalaufsicht zum Zeitpunkt ihrer Prüfung folglich feststellen, dass die erforderlichen Unterlagen nunmehr vorlagen.
Gleichwohl wird die Kommunalaufsicht, wie sie uns auf Anfrage mitteilte, „die Stadt Mettmann abschließend auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass künftig sämtliche Anlagen gem. §1 Abs. 2 KomHVO dem Haushaltsplan – spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Rat der Stadt Mettmann – beigefügt werden“.