Wir setzen uns für mehr Transparenz ein und beantragen zum Haupt- und Finanzausschuss am nächsten Dienstag, 30. Mai 2023, eine Änderung der Geschäftsordnung des Rates.

Es gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit. Hierbei handelt es sich um einen der wichtigsten Grundsätze unserer demokratischen Staatsordnung. Die derzeitigen Regelungen der Satzung sehen für Personalangelegenheiten, Liegenschaftssachen, Auftragsvergaben, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten, Beratungen über Bauanträge und Angelegenheiten der Rechnungsprüfung den Ausschluss der Öffentlichkeit vor.

Es können durchaus Gründe dafür vorliegen, die aufgrund des öffentlichen Wohls oder berechtigten Ansprüchen Einzelner eine Behandlung bestimmter Angelegenheiten im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung rechtfertigen können. Dies soll aber nicht dazu führen, dass grundsätzlich alle Themen zu oben genannten Angelegenheiten außerhalb der Öffentlichkeit behandelt werden müssen.

Daher beantragen wir, dass „dies nicht gilt, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohles noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten“. Dieser Passus ist zwar bereits Bestandteil der Satzung, bezieht sich aber lediglich auf die Beratung von Bauanträgen. Es spricht unserer Ansicht nach nichts dagegen, diese Regelung auch auf die anderen genannten Angelegenheiten anzuwenden.

Auch wenn Gründe dafür sprechen, die eine nicht-öffentliche Behandlung rechtfertigen, besteht unserer Ansicht nach die Möglichkeit, mehr Transparenz zu schaffen. Daher schlagen wir eine weitere Regelung für die Satzung vor: „Zur Steigerung der Transparenz wird in allen nichtöffentlichen Angelegenheiten über die wesentlichen nicht der Geheimhaltung oder dem Datenschutz unterliegenden Regelungen in öffentlicher Sitzung durch eine Verwaltungsmitteilung informiert. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.“

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